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BGBl. II Nr. 63/2025

kundgemacht 08.04.2025 RIS↗
Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege
Verordnung des Bundesministers für Inneres über den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres)
Kundmachung BGBl. II Nr. 63/2025× zu ERV Inneres×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 63/2025 § 3↗RIS↗

Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung nach Paragraph 2, hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß Paragraph 7, ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach Paragraph 2, nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.