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BGBl. II Nr. 75/2025

kundgemacht 23.04.2025 RIS↗
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 – EEN-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 75/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.