Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Nutzernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Nummern handelt, und Nummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
BGBl. II Nr. 75/2025
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 – EEN-V 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Hat der Endnutzer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Nutzernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.