BGBl. II Nr. 87/2025
Änderung der Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Mindesttiefe
Paragraph eins a,
Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.