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BGBl. II Nr. 89/2025

kundgemacht 20.05.2025 RIS↗
3. MKS-Verordnungsanpassungspaket
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (3. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) 15 § 0↗RIS↗
§ 9ageändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3; Abs 4
in Kraft 06.04.2025 – 20.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 58/2025 · danach: BGBl. II Nr. 89/2025 § 9a↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 89/2025 § 9a↗RIS↗
Allgemeine Biosicherheit
§ 9a.
(1) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
(2) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, die die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. II Nr. 89/2025)
(3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten, den Mindestanforderungen der Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/3160, ABl. Nr. L 3160 vom 20.12.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90691 vom 06.11.2024 S. 1, entsprechenden Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist. Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
(4) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden. Wirtschaftstreibende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu betriebsfremden Tieren gelisteter Arten haben oder deren Stallungen betreten, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen. In dieser Risikoabschätzung ist Vorsorge zu treffen, dass die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels sowie des Transportcontainers an dafür geeigneten Orten erfolgen kann.
(5) Veranstalter und Veranstalterinnen von Messen, Märkten, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.
Schlagworte
Maulseuche, Eingang