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BGBl. II Nr. 9/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Zollanmeldungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen, Anmeldungen und Mitteilungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2024 – ZollAnm-V 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 9/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollanmeldungs-Verordnung 2024 (ZollAnm-V 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 9/2025 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.