BGBl. I Nr. 10/2025
Bundesministeriengesetz-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift (neu)
Staatssekretäre
§ 11.
Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
Anmerkung
§ 11geändertAbs 1 (neu); Abs 2
Staatssekretäre
§ 11.
(1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
Anmerkung
Schlagworte