Abschnitt IV
Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien Verkehr mit dem Ausland
§ 13.
Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
1. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und bei der EGKS. sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
2. zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Bundesministeriengesetz 1973). Gegenstand haben;
3. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B des Teiles 2 unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Anlage Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Bundesministeriengesetz 1973) Verkehr mit diesen.
4. (2) Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
5. (3) Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
6. Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
Anmerkung
7. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
1. vgl. BGBl. Nr. 388/1974, BGBl. Nr. 463/1985, BGBl. Nr. 212/1988, BGBl. Nr. 254/1988
8. Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
2. früher § 15
9. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
10. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
11. Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
12. Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
13. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
14. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
15. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3)
Schlagworte
Derogation, Aufgabenübergang, Vollzugsklauseln, Apothekenwesen, Personenverkehr Außenbeziehungen, auswärtige Angelegenheiten, Delegation