Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 112 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.07.1994 – 29.12.2025 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 60↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 60↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 60.
(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anmerkung
Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. I Z 18: Das Wort ,,Landesinvalidenamt'' „Landesinvalidenamt“ konnte nicht durch das Wort ,,Bundessozialamt'' „Bundessozialamt“ ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).
Schlagworte
Krankeneinrichtung