Absatz eins,Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 g, BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach Paragraph 99 a
- Litera ader Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 2, in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 99 a, Absatz 2, auf 100 entspricht, sowie
- Litera bder Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 3,, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, 6 und 8 sowie 10 Absatz 3, APG sinngemäß anzuwenden sind.