BGBl. I Nr. 114/2025
5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Mieten-Wertsicherungsgesetz erlassen sowie das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
Paragraph 2,
In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, sowie gegebenenfalls Paragraph eins, Absatz 3, wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird.