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BGBl. I Nr. 115/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) 112 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 3, Anm, (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 30.06.2023) · idF BGBl. I Nr. 82/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 115/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft 30.06.2023 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 115/2025 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG
eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 4 treten mit 1.1.2026 1.10.2026 in Kraft)
Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft
Anm.: Abs. 5 bis 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
§ 4geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 3; Abs 2 Z 2, Schlussteil; Abs 3 Z 1 lit a, lit b, lit e, lit h, lit i, Z 2 lit a, lit d, lit e; Abs 3a (neu); Abs 3b (neu); Abs 3c (neu); Abs 4, Anm (neu); Abs 5; Abs 5a (neu); Abs 6; Abs 7; Abs 8 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 82/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 4↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 115/2025 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 4↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)
eEKP
§ 4.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG
eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben
1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind nach der Geburt
jeweils mit dem Namen im eEKP unter Verwendung von Name, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer im eEKP zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex Patient/inn/en/index (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren Kontaktdaten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.
(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
1. In den eEKP der Schwangeren:
a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,
c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
e) Angaben zur Hebammenberatung zu den Hebammenberatungen,
f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
g) Angaben zur Geburt,
h) Angaben zum Wochenbett, sowie
i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein und Angaben zum Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde
2. In den eEKP des Kindes:
a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
b) Angaben zur Geburt,
c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
d) Angaben zu Kindesuntersuchungen sowie
e) besondere die in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft
(3a) In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat und sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.
(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.
(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,
1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.
(4) Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung der Gesundheitsdiensteanbieter, die einen eEKP anlegen oder die Daten im eEKP speichern, sind zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name beziehungsweise Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt. Der Name beziehungsweise die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, und die OID sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.
(Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)
(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des medizinische Relevanz für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ Kind haben und in der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin Anlage 2 genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.
(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.
(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, monatlich durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.
(7) Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach der Entbindung Ablauf des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und drei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag Zeitraums, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind ein Jahr nach in dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen. Die Schwangere hat vor Ablauf des Jahres die Möglichkeit festzulegen neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, dass diese Daten erst 30 Jahre nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen sind.
(8) Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..
Anmerkung
§ 4 wurde mit Art. 1 und 2 des BGBl. I Nr. 115/2025 geändert.
Schlagworte
Untersuchungsergebnis
§ 4geändert nie in Kraft getretenAbs 4a (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 115/2025 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 4↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.03.2029) · idF BGBl. I Nr. 115/2025 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 4↗RIS↗
… 34 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)
eEKP
§ 4.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG
eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben
1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind
im eEKP unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren Kontaktdaten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.
(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
1. In den eEKP der Schwangeren:
a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,
c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
e) Angaben zu den Hebammenberatungen,
f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
g) Angaben zur Geburt,
h) Angaben zum Wochenbett sowie
i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch
2. In den eEKP des Kindes:
a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
b) Angaben zur Geburt,
c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
d) Angaben zu Kindesuntersuchungen sowie
e) die in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft
(3a) In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat und sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.
(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.
(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,
1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.
(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name beziehungsweise Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt. Der Name beziehungsweise die Bezeichnung des Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, und die OID sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.
(Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)
(4a) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 4 zu speichernden Daten ist bei jedem Zugriff eines Gesundheitsdiensteanbieters der Name der natürlichen Person und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich diese natürliche Person bei der Datenverarbeitung bedient, zu speichern.
(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die medizinische Relevanz für das Kind haben und in der Anlage 2 genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen.
… 8 unveränderte Absätze
(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.
(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, monatlich durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.
(7) Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu löschen.
(8) Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..
Anmerkung
§ 4 wurde mit Art. 1 und 2 des BGBl. I Nr. 115/2025 geändert.
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