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BGBl. I Nr. 115/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) 112 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 82/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 115/2025 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.10.2026 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 115/2025 § 6↗RIS↗
Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP
§ 6.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2028) · idF BGBl. I Nr. 82/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 115/2025 § 6↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 115/2025 § 6↗RIS↗
Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP
§ 6.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen bereitstellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),
2. es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt und
3. die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.