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BGBl. I Nr. 116/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
DokuG-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2025× zu DokuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 23 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3
in Kraft 18.01.2017 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 26/2017 · danach: BGBl. I Nr. 116/2025 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 116/2025 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Hauptstück D
Erfassung weiterer Daten
§ 9.
(1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen), die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter Form bereitzustellen.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister Die/Der für Gesundheit und Frauen das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Sozialversicherungsstelle, Bundesstelle