BGBl. I Nr. 119/2025
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz sowie Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) erlassen und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6cneu
Überweisungsbetrag an den Tourismusbeschäftigtenfonds
Paragraph 6 c,
Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß Paragraph eins, des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 3, TBFG) zu überweisen.