BGBl. I Nr. 25/2025
Budgetbegleitgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das Parteiengesetz 2012, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, das Gehaltsgesetz 1956, das WZEVI-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Punzierungsgesetz 2000, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ABBAG-Gesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, das Kommunalinvestitionsgesetz 2023, das Kommunalinvestitionsgesetz 2025, das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Gasdiversifizierungsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, das Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Klimabonusgesetz, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152ageändertAbs 1
§ 152a.
(1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden. Die Anhörung ist unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.
(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen, psychotherapeutischen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
(3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern sie bei der Verkündung vertreten war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat.
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