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BGBl. I Nr. 26/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Bundesimmobiliengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 sowie des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 9 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.05.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 · danach: BGBl. I Nr. 26/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 26/2025 § 3↗RIS↗
Förderungswerber
§ 3.
(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt.
(2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.