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BGBl. I Nr. 32/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2025× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 3 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 15.06.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 54/2023 · danach: BGBl. I Nr. 32/2025 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 32/2025 § 8↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
2. die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
1. der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,
3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
7. der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014,
8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.
Schlagworte
Präsidiale