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BGBl. I Nr. 33/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Datenzugangsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2025× zu DZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenzugangsgesetz (DZG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 33/2025 § 7↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
    1. Ziffer eins
      Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 14, DGA erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtungen des Artikel 31, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
    1. Ziffer eins
      den Mitteilungspflichten nach Artikel 11, DGA nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 12, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
    1. Ziffer eins
      die gemäß Artikel 18, DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
    2. Ziffer 2
      nicht oder nicht vollständig die in Artikel 20, Absatz eins, der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
    3. Ziffer 3
      keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 20, Absatz 2, DGA erstellt und an die zuständige Behörde (Paragraph 3,) übermittelt oder
    4. Ziffer 4
      die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Artikel 21, DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Artikel 22, DGA verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (Paragraph 3,) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden.