Absatz eins,Die in Paragraph 8, angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.