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BGBl. I Nr. 33/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Datenzugangsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2025× zu DZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenzugangsgesetz (DZG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 33/2025 § 9↗RIS↗

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 8, angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4 bis zu EUR 100 000.