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BGBl. I Nr. 35/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 725 § 0↗RIS↗
§ 137geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 17.01.2022 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 137↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2025 § 137↗RIS↗
Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse
§ 137.
(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,
2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.
(2) Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.