BGBl. I Nr. 35/2025
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48aneu
Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187
Paragraph 48 a,
Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.