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BGBl. I Nr. 38/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2025× zu MSVAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) 25 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2
in Kraft 19.07.2024 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 103/2024 · danach: BGBl. I Nr. 38/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 38/2025 § 2↗RIS↗
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 2.
(1) Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024 bis zum 1. September 2025 2028 alle drei Monate innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.
(3) Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO) zu erfolgen.
(4) Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben beizulegen.
(5) Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.