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BGBl. I Nr. 47/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Teilpensionsgesetz – APG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz – APG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) 12 § 0↗RIS↗
§ 111aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2025 § 111a↗RIS↗

Abfertigung bei Teilpension

Paragraph 111 a,

  1. Absatz eins,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem Paragraph 111, zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 57,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 58,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 63, 65, oder 66 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.