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BGBl. I Nr. 5/2025

kundgemacht 10.02.2025 RIS↗Parlament↗
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.07.2010 – 10.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 36/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025 § 11↗RIS↗

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 € übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Das Verfahren wegen der in Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Landesgerichten.
  3. Absatz 3,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 € übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.