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BGBl. I Nr. 5/2025

kundgemacht 10.02.2025 RIS↗Parlament↗
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 01.07.2010 – 10.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 36/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025 § 5↗RIS↗

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. Absatz 2,Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.