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BGBl. I Nr. 5/2025

kundgemacht 10.02.2025 RIS↗Parlament↗
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
in Kraft 01.07.2010 – 10.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 36/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025 § 6↗RIS↗

Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz eins, oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (Paragraphen 118, 120, der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch (Paragraph 8, Ziffer 3, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39) oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
  3. Absatz 3,Wird der Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat die Bundesministerin für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.