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BGBl. I Nr. 54/2025

kundgemacht 29.09.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2021, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) 5131 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.12.2021 – 30.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 148/2021 · danach: BGBl. I Nr. 54/2025 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 54/2025 § 16↗RIS↗
Information Betroffener
§ 16.
(1) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß § 12 Abs. 1 und 1a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 43 Abs. 4 DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn der Betroffene die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information des Betroffenen unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.