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BGBl. I Nr. 56/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2025× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 9464 § 0↗RIS↗
§ 41eneu
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2025 § 41e↗RIS↗

Ersatzdokumente

Paragraph 41 e,

  1. Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.