Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 59/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2025× zu ORF-Beitrags-Gesetz 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 11 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 112/2023 · danach: BGBl. I Nr. 59/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2025 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 59/2025 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 4↗RIS↗
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4.
(1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest für eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
… 7 unveränderte Absätze
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.