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BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 7↗RIS↗

Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest, so dass es einem Antragsteller ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben vorzulegen, die von der FMA benötigt werden, um zu beurteilen, ob der Antragsteller alle im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem in Absatz eins, genannten Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Einen Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift der Hauptverwaltung, des satzungsmäßigen Sitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten;
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten, die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Bedingungen erfüllen;
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis über die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
    7. Ziffer 7
      einen Nachweis über die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Grundsätze;
    8. Ziffer 8
      einen Nachweis über die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, genannten internen Verfahren;
    9. Ziffer 9
      jede etwaige in Paragraph 12, Absatz eins, genannte Auslagerungsvereinbarung.
  3. Absatz 3,Die FMA hat einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weist die FMA den Antragssteller beim Zulassungsantrag auf offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so ist Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die FMA hat binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen mit Bescheid zu entscheiden, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und hat die Gründe für die Verweigerung zu nennen.
  5. Absatz 5,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der FMA über Zulassungsanträge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Absatz 4, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.