Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, für die Bundesregierung eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (Strategie) vorzubereiten und diese anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre anzupassen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Die Strategie ist erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 von der Bundesregierung zu beschließen.
BGBl. I Nr. 60/2025
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz sowie Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) erlassen und das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Strategie hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- Ziffer einsstrategische Ziele zur Verbesserung der Resilienz, insbesondere unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender Abhängigkeiten;
- Ziffer 2einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer eins,, insbesondere eine Beschreibung der Aufgaben der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;
- Ziffer 3Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen samt Beschreibung der Risikoanalyse gemäß Paragraph 10,;
- Ziffer 4das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß Paragraph 11,;
- Ziffer 5Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 13, samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit;
- Ziffer 6eine Auflistung der betroffenen Behörden und insbesondere der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Bundesministerien, Länder sowie Interessenvertretungen;
- Ziffer 7einen Ablauf für die Koordinierung zwischen dem Bundesminister für Inneres und jenen Behörden, die in Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins, NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, zum Zweck des Informationsaustausches über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben;
- Ziffer 8bereits bestehende Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 14 bis 17 durch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die gemäß Paragraph 11, als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, sowie durch mit Verordnung der Bundesregierung festgelegte andere Kategorien von Unternehmen, wenn dies aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
- Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, beschlossene Strategie ist vom Bundesminister für Inneres innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung an den Nationalrat zu übermitteln.
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (Paragraph 3, Ziffer 8,) aufgeschlüsselt nach den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren und Teilsektoren durchzuführen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
- Absatz 2,Bei der Durchführung der Risikoanalyse hat der Bundesminister für Inneres insbesondere
- Ziffer einsdie nach Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 924, vorgenommene allgemeine Risikoanalyse,
- Ziffer 2Risikoanalysen, die im Einklang mit den Anforderungen einschlägiger sektorspezifischer Rechtsakte der Union durchgeführt werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 1, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, sowie der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, Amtsblatt Nummer L 288 vom 06.11.2007 Seite 27,
- Ziffer 3die entsprechenden Risiken, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit der gemäß dem Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren untereinander sowie dieser Sektoren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Einrichtungen ergeben, sowie die Auswirkungen, die ein in einem Sektor auftretender Sicherheitsvorfall auf andere Sektoren haben kann, sowie
- Ziffer 4sämtliche gemäß Paragraph 17, gemeldeten Informationen über Sicherheitsvorfälle
zu berücksichtigen. - Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die relevanten Elemente der Risikoanalyse den gemäß Paragraph 11, ermittelten kritischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zu anonymisieren.
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erforderlich sind.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft.
§ 30neu
Paragraph 30,
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 4, Absatz 2 und Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
- Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die Paragraphen 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3 bis 6, die Paragraphen 5 bis 8, die Paragraphen 11 bis 23 sowie die Paragraphen 25 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.