Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Artikel 5, Absatz eins, der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
- Ziffer einseinem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
- Ziffer 2einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.