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BGBl. I Nr. 65/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafregistergesetz 1968 714 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. I Nr. 65/2025 § 3a↗RIS↗

Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Artikel 5, Absatz eins, der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
    1. Ziffer eins
      einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
    2. Ziffer 2
      einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichen nach Paragraph 26, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, BFA-VG verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 75, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder aufgrund von Paragraph 118, Absatz 2, StPO verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Soweit Fingerabdruckdaten nach Absatz 2, oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die Paragraphen 77 und 78 SPG sind anzuwenden.