Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 83/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2025× zu BStMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 18 § 0↗RIS↗
§ 8dgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 19.10.2021 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 155/2021 · danach: BGBl. I Nr. 83/2025 § 8d↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 83/2025 § 8d↗RIS↗
Benannte Stellen
§ 8d.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. ihre Benennung bei dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantragen.
(2) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Innovation, Mobilität, Innovation und Technologie Infrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Bundesministerin Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Innovation, Mobilität, Innovation und Technologie Infrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
(3) Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, Eine benannte Stelle hat dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Innovation, Mobilität, Innovation und Technologie Infrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.