- Ziffer eins„Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
- Ziffer 2„CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);
- Ziffer 3„CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, berechtigen;
- Ziffer 4„Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;
- Ziffer 5„Aufsichtsorgane“: die nach Paragraph 21, GütbefG berufenen Organe;
- Ziffer 6„CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;
- Ziffer 7„CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.
BGBl. I Nr. 84/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,, unberührt.
Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
Paragraph 2,
- Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Absatz 2,Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt:
- Ziffer einsDie erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.
- Ziffer 2Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.
- Ziffer 3Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Ziffer 2, hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach Litera a, durchgeführt werden.
- Absatz 3,Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
- Ziffer einsEine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;
- Ziffer 2einen QR-Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;
- Ziffer 3einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;
- Ziffer 4eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Genehmigungsidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und
- Ziffer 5Angaben über:
- Litera adie Art der Genehmigung;
- Litera bOrt, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;
- Litera cdie Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
- Litera ddie Abgasnorm des Fahrzeuges;
- Litera eGebietsbeschränkungen der Genehmigung;
- Litera fdie Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;
- Litera gdie Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers;
- Litera hden Ländercode.
- Absatz 4,Das Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
- Ziffer einsDie Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung, mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;
- Ziffer 2einen QR-Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;
- Ziffer 3einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;
- Ziffer 4eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und sich nach jeder Anpassung ändert, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird;
- Ziffer 5Angaben über:
- Litera aDatum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;
- Litera bAbfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
- Litera cLand und Ort der Be- und Entladung;
- Litera dKfz-Kennzeichen bzw. Zulassungsstaat des Fahrzeuges;
- Litera eBruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;
- Litera fKilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
- Litera gdie Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.
Datenschutz
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.
- Absatz 2,Auskünfte über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen
- Ziffer einszur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie
- Ziffer 2an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt
werden.
CEMT-Umzugsgenehmigung
Paragraph 4,
Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
2. Abschnitt
Elektronischer Datenaustausch
Rolle der Genehmigungsbehörde
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
- Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.
Datenspeicherung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.
- Absatz 2,Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden für eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
- Absatz 3,Die Daten der Unternehmen, die bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMT-VV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
- Absatz 4,Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokollen, werden für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.
Zugang zu den Daten
Paragraph 9,
- Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
- Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.
Inkrafttreten
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 treten mit 20. November 2025 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.