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BGBl. I Nr. 84/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz – CEMT-DigiG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2025× zu CEMT-DigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CEMT-Digitalisierungsgesetz (CEMT-DigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 20.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 84/2025 § 4↗RIS↗

CEMT-Umzugsgenehmigung

Paragraph 4,

Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.