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BGBl. I Nr. 84/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz – CEMT-DigiG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2025× zu CEMT-DigiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CEMT-Digitalisierungsgesetz (CEMT-DigiG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 20.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 84/2025 § 5↗RIS↗

2. Abschnitt
Elektronischer Datenaustausch

Rolle der Genehmigungsbehörde

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.