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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 345 § 0↗RIS↗
§ 23aneu
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 23a↗RIS↗

Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
    1. Ziffer eins
      den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
    2. Ziffer 2
      die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
    4. Ziffer 4
      sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
    6. Ziffer 6
      sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
    7. Ziffer 7
      die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
    2. Ziffer 2
      in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.