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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 345 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 bis Abs 5
in Kraft 28.07.2021 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 26↗RIS↗
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control Regulierungsbehörde vorlegen. (Anm. 1) Die E-Control Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die E-Control Regulierungsbehörde kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die E-Control Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die E-Control Regulierungsbehörde hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt Wirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Tourismus, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control Regulierungsbehörde hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
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Anm. 1: Art. 3 Z 69 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 26 Abs. 1 [...] nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ wird der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „und Streitigkeiten aus Aggregierungsverhältnissen“ eingefügt; [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Schlagworte
Elektrizitätsunternehmen, Streitfall