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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 5↗RIS↗

Indikatoren zur Messung von Energiearmut

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Objektive Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
      2. Litera b
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
      3. Litera c
        Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
    2. Ziffer 2
      subjektive Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
      2. Litera b
        Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
    3. Ziffer 3
      ergänzende Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
      2. Litera b
        Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
      3. Litera c
        Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
  2. Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.