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BGBl. I Nr. 94/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 sowie Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026) erlassen wird und das Telekommunikationsgesetz 2021 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 2 § 0↗RIS↗
§ 8ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 30.09.2024 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 105/2024 · danach: BGBl. I Nr. 94/2025 § 8a↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 8a↗RIS↗
Austrian Health CERT Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen
§ 8a.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, sind („Austrian Health CERT“), gemäß § 14 des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.
(2) Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen. Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß § 8 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 NISG 2026, mit Ausnahme von Z 8 zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.
(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § 19 NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den §§ 24 ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den §§ 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der die zuständige Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das kann dem Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG erfüllt und geeignet ist, die HealthCERT mit Verordnung weitere Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG wahrzunehmen zur Gewährleistung der Sicherheit und der Resilienz von Netz- und Informationssystemen im Gesundheitswesen übertragen.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.
Schlagworte
Cyberresilienz, Netzsystem