Absatz eins,Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
- Ziffer einseinen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- Ziffer 2ein Drittland,
- Litera adas Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und
- Litera bmit dem eine multilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden gemäß Absatz 5, zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht und
- Litera cwelches die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllt.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, [im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates] mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Ziffer 2, anzusehen sind.
- Ziffer 3ein Drittland, das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung gemäß Absatz 5, zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Ziffer 3, anzusehen sind.