Absatz eins,Erfüllt ein meldender Kryptowert-Betreiber seine Meldepflicht gemäß Paragraph 18, nicht fristgerecht, ist er vom zuständigen Finanzamt zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Kryptowert-Betreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Mahnung und Widerruf der Registrierung
Paragraph 25,
- Absatz 2,Ist der meldende Kryptowert-Betreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.