Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach Paragraphen 2, und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 112 aus 2012,, unterliegt, kann sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der 5. und 6. Hauptstücke auf die nach dem 5. und 6. Hauptstück des GMSG abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ebenso kann er sich auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen der Paragraphen 36 und 37 erfüllt.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
Paragraph 34,
- Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.