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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 5↗RIS↗

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,„Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Absatz eins und jeder Kryptowert-Betreiber nach Absatz 3,, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.
  3. Absatz 3,„Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Absatz eins, handelt.
  4. Absatz 4,„Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
    1. Litera a
      Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
    2. Litera b
      Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
    3. Litera c
      Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
    4. Litera d
      Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
    5. Litera e
      Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    6. Litera f
      Platzierung von Kryptowerten;
    7. Litera g
      Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    8. Litera h
      Beratung zu Kryptowerten;
    9. Litera i
      Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
    10. Litera j
      Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
    Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.