BGBl. I Nr. 97/2025
Abgabenänderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Schlussteil; Abs 4 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu); Abs 5 (neu); Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 1 bis Z 3
3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
§ 85.
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben) einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Schriftliche Anbringen können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Werden solche Anbringen elektronisch eingebracht, hat dies ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise zu erfolgen.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art hat die Abgabenbehörde nur entgegenzunehmen,
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei. Diese sind von der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Die Identifizierung (im Sinn des Abs. 1) des Einschreiters hat wie folgt zu erfolgen:
a) durch Authentifizierung bzw. Identifizierung im jeweils verwendeten Portal (zB FinanzOnline) oder
b) durch Versehen des Anbringens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,
2. bei postalischer oder persönlicher Einbringung durch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Anbringen,
3. bei mündlichen Anbringen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen beigelegter Unterlagen beizubringen.
(6) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.