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BGBl. I Nr. 98/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 12 § 0↗RIS↗
§ 211aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 § 211a↗RIS↗

Paragraph 211 a,

  1. Absatz eins,Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, können nach Maßgabe des Absatz 2, nicht angefochten werden:
    1. Ziffer eins
      die entrichtete Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
    3. Ziffer 3
      Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, bestellt oder erworben wurden.
  2. Absatz 2,Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, IO), ist die Anfechtung der in Absatz eins, genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, EStG 1988 im Rang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu entrichten.