BGBl. II Nr. 1/2026
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100geändert
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 100.
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15 gemäß § 79 Abs. Februar eingereichte 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.