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BGBl. II Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 246 § 0↗RIS↗
§ 231geändertAbs 1
in Kraft 06.08.2024 – 02.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 283/2024 · danach: BGBl. II Nr. 1/2026 § 231↗RIS↗
in Kraft 03.01.2026 – 22.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 1/2026 · danach: BGBl. II Nr. 309/2026 § 231↗RIS↗
Fördervoraussetzungen
§ 231.
(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.