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BGBl. II Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 246 § 0↗RIS↗
§ 41aneu
in Kraft ab 03.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 1/2026 § 41a↗RIS↗

Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß Paragraph 39, reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.